Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien, welches im Allgemeinen als Erneuerbare-Energien-Gesetz bekannt ist, löste im Jahr 2000 das bis dahin gültige Stromeinspeisungsgesetz aus dem Jahr 1991 ab. Mit der novellierten Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Jahr 2004 erfolgte die Anpassung an die EU-Richtline 2001/77/EG, welches direkte Auswirkungen auf die Höhe der Vergütungssätze und juristische Stellung Betreiber hatte und deren Rechte verbesserte.
Die Vergütung aus dem EEG steht grundsätzlich dem Betreiber zu, dessen Anlage den Voraussetzungen und Bestimmung des EEG entspricht. Unabhängig, ob es sich hierbei um einen privaten oder gewerblichen Anlagenbetreiber handelt.
Die Höhe der Vergütung richtet sich jedoch nach dem Anlagentyp und ist zusätzlich unter Umständen noch abhängig von der Einhaltung weiterer Richtlinien oder Verordnungen.
Neben der Höhe der jeweiligen Vergütungssätze ist im EEG auch die Beständigkeit der Vergütung geregelt, welche in der Regel 20 Jahre beträgt. Grund für diese Regelung ist, dass den Betreibern der entsprechenden Anlage eine sogenannte Investitionssicherheit gegeben werden soll. Die Höhe der jeweiligen Vergütungssätze unterliegt in der Regel einer jährlichen Degression, diese hat jedoch keine Auswirkung auf Anlagen, die bereits in Betrieb sind. Grundsätzlich wird die Vergütung für eingespeisten Strom erneuerbaren Energiequellen in der Höhe gezahlt, welche im Jahr der Inbetriebnahme der Anlage Gültigkeit hatte und dies über einen Zeitraum von 20 Jahren.
